Altersvorsorge und gesetzliche Altersrente

Altersvorsorge und gesetzliche Altersrente in Leipzig

Im Jahr 2019 erfolgte die Anpassung der gesetzlichen Altersrenten, die im Durchschnitt aller Altersrentenarten auf netto 952 Euro pro Monat belief. Männliche Rentner erhielten sogar eine durchschnittliche monatliche Rente von 1.187 Euro, während weibliche Rentner lediglich 764 Euro pro Monat erhielten. Die Statistiken des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verdeutlichen, dass die Höhe der Renten je nach Rentenart, Geschlecht und Region erheblich variiert.

Im Sommer 2019 bezogen insgesamt etwa 18,25 Millionen Bürger gesetzliche Altersrenten, wobei sich dies auf 8,11 Millionen Männer und fast 10,15 Millionen Frauen aufteilte, wie aus den veröffentlichten Rentenbestandsstatistiken des BMAS hervorgeht. Die Statistik zur Rente in Deutschland enthält Informationen über den Rentenbestand und die durchschnittliche Nettorentenhöhe, d.h., die Rentenhöhe nach Abzug der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, aber vor Steuern, je nach Altersrentenart zum 1. Juli 2019. Diese Statistik berücksichtigt auch die letzte Rentenanpassung von 3,18 Prozent im Westen und 3,91 Prozent im Osten Deutschlands.

Es gibt fünf aktuelle Rentenarten und zwei, die nicht mehr beantragt werden können. Diese unterscheiden sich je nach Rentenart und den individuellen Voraussetzungen der Rentenempfänger. Die Regelaltersrente erfordert eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und variiert je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte erfordert mindestens 35 Jahre Beitragszeit und das Erreichen des 63. Lebensjahres. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren) erfordert 45 Beitragsjahre und ist für diejenigen, die nach 1964 geboren wurden, erst ab 65 Jahren verfügbar. Die Altersrente für Schwerbehinderte setzt eine Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent und 35 Beitragsjahre voraus.

Es gibt auch Rentenarten, die zwar noch ausgezahlt werden, aber nicht mehr beantragt werden können, wie die Altersrente in Leipzig wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen, die nur unter bestimmten Bedingungen gewährt wird.

Die Daten zeigen, dass es erhebliche Unterschiede in der Höhe der Renten gibt, je nach Geschlecht, Region und Rentenart. Selbst nach der Anpassung der Renten bleiben die Renten im Westen Deutschlands niedriger als im Osten, und die Unterschiede zwischen Männern und Frauen sind ebenfalls signifikant.

Die Auswirkungen der Inflation auf die Kaufkraft der gesetzlichen Altersrente sind ebenfalls wichtig zu berücksichtigen. In den letzten Jahren waren die Rentenanpassungen oft niedriger als die Inflationsrate, was dazu führt, dass die Kaufkraft der Renten im Laufe der Zeit abnimmt. Dies macht zusätzliche Altersvorsorge, wie die Riester-Rente, immer wichtiger, um den Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten.

Die Daten der Deutschen Rentenversicherung zeigen auch, dass die Menschen im Durchschnitt später in Rente gehen und immer häufiger Abschläge in Kauf nehmen, um vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Im Durchschnitt betrug das Renteneintrittsalter im Jahr 2019 64,3 Jahre, was zwei Jahre später ist als vor zwanzig Jahren. Ein Viertel der Rentner ging vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand und akzeptierte dabei Abschläge bei der Rente.

Frühzeitiger Ruhestand mit Rentenabschlägen ist eine Option, die je nach der Art der gesetzlichen Altersrente in Betracht gezogen werden kann. Ein Rentenanwärter kann vor der gesetzlich festgelegten Altersgrenze für eine reguläre Altersrente in den Ruhestand gehen, muss jedoch dabei einen Rentenabschlag akzeptieren. Dieser Abschlag ist insbesondere relevant für Anwärter auf die Altersrente für langjährig Versicherte, die vorzeitig in Rente gehen, aber die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nicht erfüllen.

Die Höhe des Rentenabschlags hängt von der Anzahl der Abschlagmonate ab, also den Monaten, die vor Erreichen des vorgesehenen Regelalters in Rente gegangen werden. Für jeden Abschlagsmonat wird die Rente um 0,3 Prozent des ursprünglichen Rentenanspruchs gekürzt, den man ohne Abschläge bis zum Zeitpunkt des vorzeitigen Renteneintritts erhalten hätte. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte kann dies zu einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent führen, was einem vorzeitigen Renteneintritt von 48 Monaten vor der gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze entspricht.

Es ist wichtig zu beachten, dass sich dieser Rentenabschlag auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs erstreckt, beginnend ab dem Zeitpunkt der Rentengewährung bis zum Lebensende des Rentners. Im Jahr 2019 betrug der durchschnittliche Rentenabschlag über 26 Monate.

Im vergangenen Jahr entschieden sich fast ein Viertel der neuen Rentner, vor dem gesetzlich vorgeschriebenen Eintrittsalter in den Ruhestand zu gehen und dabei Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Im Bundesdurchschnitt akzeptierten die neuen Rentner im letzten Jahr durchschnittlich 26,4 Abschlagsmonate, was den höchsten Wert seit 2013 darstellt.

Zwischen 2005 und 2012 lagen die Durchschnittswerte zwischen 27,0 und 39,4 Abschlagsmonaten. Bei einem Rentenabschlag von 7,9 Prozent pro Jahr (entsprechend 26,4 Monaten multipliziert mit 0,3 Prozent) ergibt sich laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) eine Kürzung der Bruttorente um etwa 96 Euro pro Monat bis zum Lebensende des Rentenbeziehers.

Um Rentenabschläge zu vermeiden, ermöglicht das Flexirenten-Gesetz seit Juli 2017 gesetzlich Rentenversicherten, ab dem 50. Lebensjahr Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten. Dies kann dazu beitragen, eventuelle Rentenabschläge zu verhindern.

Da die gesetzliche Altersrente selbst ohne Abschläge oft unter dem gewohnten Einkommen liegt, ist es ratsam, bereits während des Berufslebens eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen, um den Ruhestand ohne finanzielle Engpässe genießen zu können. Unabhängige Versicherungsmakler in Leipzig von Finanzkompass bieten individuelle Beratungen an, um die persönliche Rentenlücke zu ermitteln und passende Möglichkeiten der Altersvorsorge, einschließlich staatlicher Förderung, zu finden.

Eine Umfrage eines Versicherers zeigt, dass viele Berufstätige bei der Altersvorsorge auf Lebensversicherungen in Leipzig und Immobilien setzen. In einer Umfrage unter 3.600 Erwerbstätigen in Deutschland gaben 51 Prozent an, dass sie bei der Altersvorsorge auf eine eigene Immobilie vertrauen, während die private Lebens- und Rentenversicherung auf Platz zwei rangiert und von fast einem Viertel der Befragten bevorzugt wird. Nur jeder fünfte Berufstätige hat Vertrauen in die gesetzliche Rente.

Der sinkende Grad der gesetzlichen Rente führt dazu, dass das Vertrauen in diese Form der Altersvorsorge weiter abnimmt. Daher setzen viele Menschen auf eine Kombination verschiedener Altersvorsorgeformen, um im Ruhestand finanziell abgesichert zu sein und ihren Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Rentenversicherung allein oft nicht ausreicht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat Statistiken veröffentlicht, die zeigen, dass die staatlich geförderte Riester-Rente in allen Einkommensklassen vertreten ist. Fast elf Millionen Bürger in Deutschland erhalten eine Förderung für ihren Riester-Rentenvertrag, wobei es kaum Unterschiede zwischen Geringverdienern, Normalverdienern und Gutverdienern gibt. Die Förderungen setzen sich aus staatlichen Geldzulagen und Steuervorteilen zusammen und beliefen sich 2017 insgesamt auf über 3,9 Milliarden Euro. Die Riester-Rente bietet eine attraktive Möglichkeit zur Altersvorsorge, da sie für verschiedene Einkommensgruppen geeignet ist und staatliche Unterstützung bietet.

Insgesamt zeigt sich, dass die Altersvorsorge in Deutschland eine komplexe Angelegenheit ist, die eine sorgfältige Planung erfordert. Individuelle finanzielle Situationen und Ziele sollten berücksichtigt werden, und es kann sinnvoll sein, verschiedene Vorsorgeoptionen zu kombinieren, um im Alter gut abgesichert zu sein. Die Riester-Rente ist eine beliebte Wahl, da sie für Menschen in verschiedenen Einkommensklassen attraktiv ist und staatliche Unterstützung bietet.

Jeder zweite Riester-Vertragsinhaber erhielt eine Zulagenförderung, da sie die geforderten vollen Zulagen in Höhe von vier Prozent ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens als Gesamtbeitrag, einschließlich Zulagen, in ihren Riester-Vertrag eingezahlt haben. Die durchschnittliche Höhe der Förderung pro Riester-Vertrag betrug im Jahr 2018 über 356 Euro, im Vergleich zu rund 333 Euro im Jahr 2013. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Werte im Einzelfall auch erheblich höher sein können, insbesondere wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind und zusätzliche Formen der Zulagen, wie die Grund- und Kinderzulage, gewährt werden oder wenn Steuervorteile aufgrund der Ersparnisse in Anspruch genommen werden.

Es ist ratsam, dass jeder Arbeitnehmer für sich selbst prüft, ob und in welcher Form eine staatlich geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente sinnvoll ist. Die unabhängigen Versicherungsmakler in Leipzig von Finanzkompass Leipzig stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie zu diesem Thema umfassend zu beraten.

Viele Menschen hegen den Wunsch, in den Ruhestand zu treten und von ihrem verdienten Ruhestand zu profitieren. Allerdings werden die Altersgrenzen für den Bezug gesetzlicher Altersrenten bis zum Jahr 2031 schrittweise erhöht.

Das frühestmögliche Renteneintrittsalter hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art der Altersrente und das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter. Dieses Eintrittsalter für die Altersrente wird seit 2012 schrittweise bis zum Jahr 2031 erhöht. Beispielsweise wird ein Arbeitnehmer im Jahr 2031 frühestens mit 67 Jahren in den Ruhestand gehen können.

In Deutschland gibt es mehrere Arten gesetzlicher Altersrenten, darunter die reguläre Altersrente (Regelaltersrente), die Altersrente für langjährig Versicherte und die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die auch als Rente ab 63 bekannt ist. Beachten Sie, dass Sie die Rente erstmals in Anspruch nehmen können, wenn Sie das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter (Altersgrenze) für die jeweilige Rentenart erreicht haben.

Das Eintrittsalter für die Rente wird für verschiedene Rentenarten von 2012 bis 2031 schrittweise angehoben. Diese Änderungen betreffen sowohl diejenigen, die vorzeitig eine abschlagsfreie Rente beziehen möchten, als auch diejenigen, die aufgrund eines früheren Renteneintritts Abschläge in Kauf nehmen würden.

Die reguläre Altersrente (Regelaltersrente) steht allen gesetzlich Rentenversicherten offen, die eine Mindest-Versicherungszeit von fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) erfüllen und das gültige gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben. Die Altersgrenzen für diese Art der Altersrente wurden seit 2012 schrittweise erhöht, insbesondere für diejenigen, die ab 1947 geboren wurden. Ab 2031 wird das Renteneintrittsalter für alle Jahrgänge nach 1964 auf 67 Jahre angehoben.

Eine weitere wichtige Art der gesetzlichen Altersrente ist die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die gesetzlich Rentenversicherten, die 1951 oder 1952 geboren wurden, mit einer 45-jährigen Wartezeit ermöglicht, bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand zu treten. Ab 2016 wurde das Eintrittsalter für diese abschlagsfreie Rentenart auf 65 Jahre erhöht.

Die Anhebung der Altersgrenzen wirkt sich auf die Abschläge aus, die bei vorzeitigem Rentenbeginn anfallen. Ein Beispiel dafür ist die Altersrente für langjährig Versicherte, bei der die Höhe der Abschläge von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter das Geburtsdatum, das tatsächliche Renteneintrittsalter und die Altersgrenze, ab der eine abschlagsfreie Rente möglich ist. Für jeden Monat, den man vor der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte in Rente geht, werden 0,3 Prozent Rentenabschlag berechnet. Dies führt dazu, dass diejenigen, die 1964 oder später geboren wurden, die höchsten Abschläge von 14,4 Prozent erleiden, wenn sie mit 63 Jahren in den Ruhestand treten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Altersrente in den meisten Fällen nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard im Ruhestand aufrechtzuerhalten. Daher sollten Sie frühzeitig Maßnahmen zur Altersvorsorge ergreifen. Ein Versicherungsfachmann kann Ihnen bei der Planung einer geeigneten Altersvorsorgestrategie helfen und Ihnen eine individuelle Finanzanalyse bieten.

Es ist zu beachten, dass das Rentenniveau, das derzeit bei etwa 48 Prozent liegt, nur für einen Standardrentner gilt, der bestimmte Kriterien erfüllt. Tatsächlich erreichen jedoch nur wenige Menschen dieses Rentenniveau.

Altersvorsorge in Leipzig rechtzeitig planen

Die meisten Menschen erfüllen nicht die Anforderungen eines Standardrentners, wenn es um die gesetzliche Altersvorsorge geht. Bei der Planung der eigenen Altersvorsorge ist es daher wenig hilfreich, sich allein auf das von der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt gegebene Rentenniveau zu verlassen. Dieses Rentenniveau basiert auf einem Modellrentner, auch als Eck- oder Standardrentner bezeichnet, der mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Doch die Realität zeigt, dass nur wenige Menschen diese 45 Beitragsjahre erreichen, was sich oft negativ auf die Rentenhöhe auswirkt.

Das Rentenniveau wird jedes Jahr von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bekannt gegeben und beschreibt das Verhältnis zwischen der Nettohöhe der Altersrente eines Modellrentners und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers im gleichen Jahr. Seit dem 1. Juli 2020 liegt das Rentenniveau bei 48,2 Prozent. Die DRV schätzt jedoch, dass dieses Rentenniveau bis 2035 auf etwa 44 Prozent sinken wird, obwohl nur wenige Rentner tatsächlich eine Rente in Höhe des angegebenen Rentenniveaus erhalten, da nur wenige die Kriterien erfüllen, die zur Berechnung des Rentenniveaus herangezogen werden.

Die Grundlage für die Berechnung des jährlichen Rentenniveaus ist ein Modellrentner, der mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und während dieser Zeit immer ein Einkommen in Höhe des Durchschnittseinkommens der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer hatte. Die Statistiken der DRV zeigen jedoch, dass nicht einmal jeder dritte Rentner, der 2019 erstmals eine Altersrente erhielt, eine Versicherungszeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte. Die meisten Rentner gingen nach einer Versicherungszeit von weniger als 45 Jahren in Rente, was sich auf ihre Rentenhöhe auswirkt.

Es gibt verschiedene Arten von gesetzlichen Altersrenten, die sich durch das geforderte Renteneintrittsalter und die benötigte Versicherungszeit unterscheiden. Die Mehrheit der Neurentner im Jahr 2019 erhielt eine reguläre Altersrente (Regelaltersrente) in Leipzig, die frühestens nach Erreichen des vorgeschriebenen Renteneintrittsalters und nach einer fünfjährigen Wartezeit in Anspruch genommen werden kann. Nur wenige erfüllten die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte, die jeweils eine 35-jährige Wartezeit erfordern. Eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wurde von einer verschwindend geringen Anzahl von Personen beansprucht.

Die wenigsten Menschen arbeiten tatsächlich 45 Jahre bis zu ihrem Rentenbeginn. Die Anteile der Menschen, die die Kriterien eines Standardrentners in Bezug auf die Versicherungszeit erfüllen, sind sogar noch geringer bei den Bestandsrentnern, die bereits vor 2019 eine gesetzliche Altersrente erhalten haben. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass früher im Vergleich zu heute mehr Menschen abschlagsfrei in Rente gehen konnten, bevor sie das damalige Regelrenteneintrittsalter von 65 Jahren erreichten, auch wenn sie keine 45 Jahre Versicherungszeit vorweisen konnten.

Die tatsächliche Altersrente liegt bei den meisten Menschen deutlich unter der eines Standardrentners. Dies wird auch durch die durchschnittlichen Rentenhöhen deutlich. Die meisten Neurentner erhielten 2019 Rentenbeträge, die unter dem Durchschnitt lagen. Das Rentenniveau und die Angaben zur Rentenhöhe eines Modellrentners sind für die individuelle Altersvorsorgeplanung daher wenig nützlich, da sie keine Rückschlüsse auf die tatsächliche individuelle Rentenhöhe zulassen.

Die Berechnung der individuellen gesetzlichen Altersrente ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Versicherungszeit, die Höhe der Beiträge und das gewählte Renteneintrittsalter. Die Entgeltpunkte, die die Rentenhöhe beeinflussen, basieren auf dem Verhältnis des eigenen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller gesetzlich versicherten Arbeitnehmer. Der Zugangsfaktor variiert je nach Einhaltung des Renteneintrittsalters, und der aktuelle Rentenwert bestimmt die Rentenhöhe pro Entgeltpunkt.

Insgesamt verdeutlichen diese Informationen, dass die gesetzliche Rente allein in der Regel nicht ausreicht, um den Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten. Es ist wichtig, individuelle Berechnungen zur Altersvorsorge durchzuführen und gegebenenfalls zusätzliche Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um eine ausreichende finanzielle Absicherung im Ruhestand zu gewährleisten. Ein Versicherungsexperte kann bei der Auswahl geeigneter Vorsorgeformen und der Planung der Altersvorsorge behilflich sein.

Der aktuelle Rentenwert, der pro erreichtem Entgeltpunkt 33,05 Euro in den alten Bundesländern und 31,89 Euro in den neuen Bundesländern beträgt, ist von den gesetzlich Rentenversicherten nicht beeinflussbar. Ebenso bleibt der Rentenartfaktor, der bei allen Arten der gesetzlichen Altersrente bei 1,0 liegt, unverändert.

Hinweise auf die zu erwartende Rentenhöhe bieten jedoch die jährlichen Renteninformationen, die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) an jeden verschickt werden, der mindestens 27 Jahre alt ist und fünf oder mehr Jahre rentenrechtliche Beitragszeiten aufweist. Diese Renteninformationen geben Auskunft über die Summe der bisher erreichten Entgeltpunkte und Versicherungszeiten sowie eine hochgerechnete Höhe der Regelaltersrente, sofern sich die Einkommenssituation der letzten fünf Jahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ändert.

Die genaue Höhe der individuellen gesetzlichen Altersrente kann auch bei einer der deutschlandweiten Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV erfragt werden. Für eine umfassende Altersvorsorgeberatung, die nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch sonstige Einkünfte wie Kapitalanlagen und Vermietungen berücksichtigt, kann man sich an einen Versicherungsexperten wenden.

Seit Anfang dieses Jahres ist die steuerliche Absetzbarkeit der Prämien für staatlich geförderte Rürup-Rentenverträge um zwei Prozent gestiegen. Dies betrifft nicht nur Selbstständige, sondern auch andere Personengruppen.

Die Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die sowohl von Selbstständigen als auch von Beamten und Arbeitnehmern abgeschlossen werden kann. Die steuerlichen Vorteile dieses Rentenvertrags ermöglichen es, einen prozentualen Anteil der eingezahlten Prämien steuerlich abzusetzen. Seit Jahresbeginn 2023 ist dieser prozentuale Anteil um zwei Prozent gestiegen.

Sowohl die Rürup-Rente als auch die Riester-Rente sind private Altersvorsorgeformen, die staatlich gefördert werden. Für die staatliche Förderung müssen diese Verträge jedoch bestimmte Vorgaben erfüllen. Zum Beispiel ist die Rürup-Rente eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, die dem Rürup-Sparer nach Erreichen einer vertraglich festgelegten Altersgrenze eine lebenslange monatliche Rente auszahlen muss.

Für die Berechnung der steuerlichen Vorteile eines Rürup-Rentenvertrags ist der steuerlich abzugsfähige Prämienanteil entscheidend, der sich nach dem Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) richtet. Seit Januar 2023 können Rürup-Sparer bis zu 22.541 Euro (90 Prozent von 25.046 Euro) als Sonderausgaben steuerlich absetzen.

Eine staatlich geförderte Altersvorsorge in Form eines Rürup-Rentenvertrags kann somit für viele Förderberechtigte interessant sein, unabhängig von ihrer beruflichen Situation. Für eine fundierte Entscheidung über die optimale Altersvorsorgeform kann eine Beratung durch einen Versicherungsfachmann hilfreich sein.

Die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die fast jeder gesetzlich Rentenversicherte ab dem 27. Lebensjahr erhält, ist eine wichtige Grundlage, um die passende Altersvorsorge zu planen und ausreichende finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten.

Diese Renteninformationen zeigen, wie hoch die individuellen gesetzlichen Alters- und Erwerbsminderungsrenten voraussichtlich sein werden, basierend auf den bisherigen Rentenansprüchen. Sie weisen darauf hin, dass die gesetzliche Rente allein in der Regel nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten, und empfehlen daher eine zusätzliche Altersvorsorge.

Die Informationen auf der Rückseite der Renteninformation erklären die Grundlagen der Rentenberechnung, darunter die Entgeltpunkte, die sich aus den eingezahlten Rentenversicherungs-Beiträgen und den Versicherungszeiten ergeben. Die Renteninformation bietet auch einen Überblick über die verschiedenen gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten und erläutert die möglichen Auswirkungen von Rentenanpassungen.

Die Höhe der individuellen gesetzlichen Rente kann auch durch die rechtzeitige Prüfung des eigenen Versicherungsverlaufs geschehen

 sichergestellt werden. Die DRV sendet Rentenversicherten automatisch ab dem 43. Lebensjahr Versicherungsverlaufsinformationen zu, die alle relevanten Beitragszeiten und Entgeltpunkte auflisten. Bei Unstimmigkeiten kann eine Kontenklärung beim DRV beantragt werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Zeiten berücksichtigt werden.

Zusammenfassend ist die jährliche Renteninformation ein wichtiger Baustein für die Altersvorsorgeplanung, da sie aufzeigt, wie hoch die gesetzliche Rente voraussichtlich sein wird und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge betont. Eine frühzeitige Planung und Beratung durch Experten kann dazu beitragen, die finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten.

Der Versicherungsexperte kann mithilfe spezialisierter Software die Kluft im Renteneintrittsalter zwischen dem tatsächlich benötigten monatlichen Einkommen und den bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Altersleistungen ermitteln. Hierbei berücksichtigt er nicht nur die zu erwartende gesetzliche Altersrente, sondern auch andere Einkommensquellen im Alter, wie bereits bestehende Lebens- oder Rentenversicherungen, Kapitalanlagen oder erwartete Mieteinnahmen. Darüber hinaus kann der Fachmann geeignete Altersvorsorgemöglichkeiten vorschlagen.

Eine Scheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die ehemaligen Ehepartner, die sich oft auch auf ihre zukünftige Rentenhöhe erstrecken.

Eine Scheidung kann die Rentenansprüche erheblich beeinflussen

Bei einer Scheidung werden nicht nur die während der Ehe erworbenen materiellen Vermögenswerte aufgeteilt, sondern in der Regel auch die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Rentenleistungen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die dazu führen können, dass dieser sogenannte Versorgungsausgleich in Bezug auf Rentenansprüche nicht durchgeführt wird.

In den meisten Fällen wird bei Scheidungen der sogenannte Versorgungsausgleich gemäß den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) durchgeführt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt, dass das Ziel dieses Ausgleichs darin besteht, dass beide Ehepartner "die Ehe oder Partnerschaft mit gleichwertigen Versorgungsanrechten beenden".

Im Detail bedeutet dies, dass bei Scheidungen ab dem 1. September 2009 in der Regel die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf gesetzliche, betriebliche und/oder private Alters- und Rentenversorgung zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Jeder Ehepartner erhält somit die Hälfte der Ansprüche, die der andere während der Ehe erworben hat.
Diese Ansprüche können die folgenden umfassen.

Für den Ehepartner, der während der Ehe weniger Ansprüche erworben hat als der andere, wird letztendlich die Hälfte des Unterschieds zwischen beiden Ansprüchen von seinem gesetzlichen Rentenkonto abgezogen und auf das des anderen übertragen. Dies erhöht seine zukünftige Rente, während die Rente des anderen entsprechend verringert wird. Normalerweise wird der Versorgungsausgleich für folgende bestehende Renten oder Rentenanwartschaften durchgeführt:

  • Gesetzliche Rentenversicherung, wie die gesetzliche Altersrente.
  • Berufsständische Versorgungseinrichtungen.
  • Alterssicherung für Landwirte.
  • Versorgungs- oder Versorgungsansprüche aus einem Beamtenverhältnis und aus einem Arbeitsverhältnis mit versorgungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie beispielsweise für angestellte Lehrer gelten.
  • Betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente), wie beispielsweise Direktversicherungen, Pensions- oder Unterstützungskassen oder Pensionsfonds.
  • Bestehende staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge wie Riester- und Rürup-Rentenverträge.
  • Private Versicherungsverträge mit Rentenzahlungen, wie private Rentenversicherungen, Rentenlebensversicherungen und Berufs-, Erwerbs- oder Dienstunfähigkeitsversicherungen mit Rentenleistungen.

Lebensversicherungen, die nach Vertragsablauf als Kapitalsumme anstelle einer Rente ausgezahlt werden, unterliegen in der Regel nicht dem Versorgungsausgleich. Es kann jedoch in Erwägung gezogen werden, solche Leistungen im Rahmen des Güterrechtsausgleichs zu berücksichtigen. Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Unfallrenten aus gesetzlicher oder privater Unfallversicherung, sind ebenfalls in der Regel nicht vom Versorgungsausgleich betroffen.

Abhängig vom jeweiligen Versorgungssystem erfolgt der Versorgungsausgleich auf der Grundlage bestimmter Bezugswerte. So werden beispielsweise bei der Beamtenversorgung Rentenbeträge, bei Lebensversicherungen auf Rentenbasis Kapitalwerte und bei der gesetzlichen Altersrente Entgeltpunkte – ein wesentlicher Faktor für die Berechnung der gesetzlichen Rentenhöhe – aufgeteilt.
Anspruch auf eine Rente infolge einer Scheidung.

Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente erworben als der andere, wird die Hälfte der Differenz zwischen den Entgeltpunkten von seinem gesetzlichen Rentenkonto abgezogen und dem des anderen gutgeschrieben. Dadurch verringert sich die Altersrente des Ehepartners, von dem Entgeltpunkte abgezogen werden, während die Rente des anderen erhöht wird.

Die aus den gutgeschriebenen Entgeltpunkten resultierenden zusätzlichen Wartezeitmonate können auch dazu beitragen, dass der Ehepartner, dem die Wartezeitmonate gutgeschrieben werden, die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für den Anspruch auf eine bestimmte gesetzliche Rente erreicht. Dies gilt beispielsweise für die fünfjährige Wartezeit, die für die Regelaltersrente, die gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder auch die Hinterbliebenenrente erforderlich ist.

Die Wartezeit von 35 Jahren, die sowohl für die Altersrente für langjährig Versicherte als auch für schwerbehinderte Menschen erforderlich ist, kann ebenfalls durch die gutgeschriebenen Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich erreicht werden. Beachten Sie jedoch, dass die 45-jährige Wartezeit, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63 Jahren) erforderlich ist, nicht durch den Versorgungsausgleich erfüllt werden kann. Es entstehen dem Ehepartner, von dem mehr Entgeltpunkte abgezogen werden als gutgeschrieben, jedoch keine Nachteile.
Kein Antrag erforderlich.

Der Versorgungsaus gleich wird automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Familiengericht durchgeführt und muss nicht separat von den Ehepartnern beantragt werden.

Das Familiengericht holt dazu bei den Versorgungsträgern, wie den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Lebensversicherungsgesellschaften, bei denen eine Lebensversicherung für einen oder beide Ehepartner besteht, die relevanten Informationen über die Versorgungsansprüche ein. Nach Bekanntgabe des Versorgungsausgleichsbeschlusses an die Ehepartner und die Versorgungsträger haben die Beteiligten in der Regel einen Monat Zeit, um dagegen Einspruch einzulegen.

Wenn dies nicht geschieht, setzen die Versorgungsträger den Versorgungsausgleich gemäß den Anweisungen des Familiengerichts um und informieren normalerweise die betroffene Person über ihre geänderten Rentenansprüche.
Wann ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet oder geändert wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die dazu führen können, dass ein solcher Versorgungsausgleich nicht oder in abgewandelter Form durchgeführt wird. In Fällen, in denen die Ehe weniger als 37 Monate dauerte, erfolgt beispielsweise kein automatischer Versorgungsausgleich bei Scheidung. Wenn in einem solchen Fall ein Versorgungsausgleich gewünscht wird, muss mindestens einer der Ehepartner einen entsprechenden Antrag stellen.

Selbst bei Ehen, die mindestens 37 Monate dauerten, wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch durchgeführt, wenn eine entsprechende notarielle Vereinbarung, beispielsweise in einem Ehevertrag, existiert, die auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Wenn sich die Ehepartner einig sind, können sie unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien noch vor oder während eines laufenden Scheidungsverfahrens eine notarielle oder gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Eine solche Vereinbarung wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie dazu führt, dass ein Ehepartner einseitig benachteiligt wird oder in die Sozialhilfe abrutschen würde. In diesem Fall wird die gesetzliche Regelung angewandt. Es kann jedoch vorkommen, dass ein Ehepartner auf einen Teil oder den gesamten Versorgungsausgleich verzichtet, wenn ihm beispielsweise während der Ehe ein Wohnhaus übertragen wird.

Wenn sich bei einem Versorgungsausgleich nur ein geringfügiger Unterschied zwischen den Rentenansprüchen der Ehepartner ergibt, kann das Familiengericht von einer Aufteilung absehen. Gemäß Paragraf 18 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten ein Prozent der Bezugsgröße als Rentenwert und 120 Prozent der Bezugsgröße als Kapitalwert als geringfügig. Dies entspricht einem Rentenwert von bis zu 31,85 Euro oder einem Kapitalwert von maximal 3.822 Euro in Westdeutschland sowie einem Rentenwert von bis zu 30,10 Euro oder einem Kapitalwert von maximal 3.612 Euro in Ostdeutschland.

Wenn jedoch der Wert für den anderen Ehepartner nicht als unerheblich angesehen wird oder er die Ansprüche benötigt, um bestimmte Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente in Leipzig zu erfüllen, kann der Versorgungsausgleich dennoch durchgeführt werden. In Härtefällen, wie grober Verletzung der Pflicht zur finanziellen Unterstützung während der Ehe, kann das Familiengericht ganz oder teilweise auf den Versorgungsausgleich verzichten.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bietet eine umfassende Broschüre namens "Geschiedene: Ausgleich bei der Rente" an, in der detaillierte Informationen zum Versorgungsausgleich enthalten sind. In dieser 56-seitigen Broschüre wird erläutert, wie Rentenansprüche bei einem Versorgungsausgleich aufgeteilt werden, welche Auswirkungen dies auf die Rentenhöhe und -ansprüche hat, sowie unter welchen Umständen eine Übertragung von Rentenansprüchen und damit eine Rentenkürzung ausgeschlossen ist. Diese Broschüre steht kostenfrei zum Download zur Verfügung.